STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen Pit - Pat Club Schliern - Köniz besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff ZBG.
Der Verein hat Sitz am Plattenweg 62A
in 3098 Schliern b. Köniz

2. Der Verein ist politisch und konfessionell  neutral.
Zweck: Die Pflege und Förderung des Pit-Pat Sports, zur Freude und Erholung im Geiste der Kameradschaft und Geselligkeit.

3. Der Verein untersteht dem Schweizerischen Pit - Pat Verband (SPPV)


II. Mitgliedschaft

4. Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitgliedern

5. Als Aktivmitglied können alle Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Sie verpflichten sich, nach Zeitund Möglichkeiten am Vereinsgeschehen teilzunehmen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. 
Über die Aufnahmen entscheidet die darauf folgende Hauptversammlung. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
Jedem Aktivmitglied wird eine SPPV Spielerlizenz zugeordnet.
Ohne diese kann nicht an den Turnieren teilgenommen werden.

6. Als Passivmitglied können Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Sie sind stimmberechtigt.

7. Zum Ehrenmitglied kann durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich im Besonderen um den Verein verdient gemacht hat. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

8. Gönner und Sponsoren sind nicht stimmberechtigt.

9. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Austritte müssen nicht begründet werden.

10. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die das Vereinsansehen in irgend einer Art schädigen, können durch Beschluss einer Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich ist.


III. Organisation

11. Die Organe des Vereins sind:
 a) Hauptversammlung
 b) Vorstand
 c) Rechnungsrevisoren

12. Das oberste Organ ist die Hauptversammlung. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über ihre Tätigkeit.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

13. Die Einladuung zu einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung soll eine Traktandenliste enthalten und mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet sein und mindestens 30 Tage vor der Versammlung diesem vorliegen.

14. Jede ordnunsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Der ordentlichen Hauptversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
 a) Wahl des Vorstandes
 b) Wahl der Rechnungsrevisoren
 c) Abnahme der Jahresrechnung
     des Jahresberichtes
     des Berichtes der Revisoren
 d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
 e) Mitglieder Œ Aufnahme Œ Ausschluss
 f) Statutenrevision
 g) Beschluss über Anträge
 h) Auflösung des Vereins

15. Bei Wahlen und Beschlussfassung über Anträge entscheidet die relative Mehrheit

16. Abstimmungen und Wahlen werden durch Handmehrvorgenommen. Der Präsident enthält sich der Stimme, kann jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällen.

17. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern
 a) Präsident
 b) Vizepräsident
 c) Sekretär
 d) Kassier
 e) Beisitzer
Die Hauptversammlung kann den Vorstand bei Bedarf auf 9 Mitglieder erhöhen. Der Vorstand ist bei Anwesenheitvon 5 Mitgliedern beschlussfähig. Im Vorstand dürfen Ehepaare tätig sein. Im gleichen Haushalt lebende Personen oder Verwandte sind zugelassen.

18. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, darüber werden bei jeder Sitzung Protokolle geführt, ebenso über Vereinsversammlungen.

19. Der Vorstand verfügt über eine Kompetenz von
Fr. 3'000.-- pro Vereinsjahr.

20. Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen:
 a) für finanzielle Zwecke: Kassier und Präsident zu Zweien
 b) für den üblichen Bereich: Sekretär und Präsident zu Zweien

21. Zur Prüfung der jährlichen Rechnungen werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren gewählt.
Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.


IV. Kassawesen

22. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
 a) Mitgliederbeiträgen
 b) Passivmitgliederbeiträgen
 c) Gönner.- u. Sponsorenbeiträgen
 d) Ertrag aus Anlässen und Veranstaltungen
 e) Ertrag aus Vereinsvermögen

23. Die Mitgliederbeiträge sind spätestens bis zum
30. April des laufenden Jahres zu bezahlen. Spielerlizenzen werden erst nach Bezahlung des Jahres-
beitrages vom Verein zum registrieren dem Verband abgegeben.

24. Das Rechnungsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

25. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das Vereins-vermögen.


V. Statutenrevision

26. Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von 2/3 der Vereinsmitglieder beantragt werden.
Änderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.


VI. Auflösung des Vereins

27. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur an der Hauptversammlung erfolgen, wenn mindesten 1/2 der Vereinsmitglieder anwesend sind und davon 75% der Auflösung zustimmen.

28. Wird der Verein aufgelöst, so wird das Vereinsvermögen während 1 Jahr stillgelegt. Wenn sich zwischenzeitlich kein Nachfolgeverein gebildet hat, ist es einem wohltätigen Zweck zu spenden.

Info

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungs- versammlung vom 08.08.1997 genehmigt.
Der Vereinsname wurde an der HV vom 02.03.2007 durch die Statutenrevision am neuen Anlagestandort angepasst und beschlossen.